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Satzung

Satzung des Schwimmvereins Ergoldinger Haie e.V.

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ”Schwimmverein Ergoldinger Haie e.V.

Er hat seinen Sitz in Ergolding und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Landshut eingetragen. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und des Bayerischen Schwimmverbandes e.V. und erkennt deren Satzung an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege des Sports, insbesondere des Schwimmsports und der Kameradschaft. Seine Ziele will er erreichen durch: 

1. a) Schulung und Training aller Schwimmtechniken, 

    b) Teilnahme an Schwimmveranstaltungen, 

    c) Förderung der Vereinsjugend, 

    d) Förderung des Schwimmsports als Breitensport. 

2. Sonstige Sportarten die zur körperlichen Ertüchtigung beitragen. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich unter gleichzeitiger Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mitglieder vor Vollendung des 21. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereines an.

Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluß des Vorstandes. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von zwei Jahren nicht erneuert werden.

Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag durch Empfehlung der Vorstandschaft an natürliche und juristische Personen erteilt werden, die sich in besonderem Maße um das Vereinsgeschehen und dessen Ziele verdient gemacht haben. 0ber das Erteilen einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Es ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. 

§ 4 - Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet: 

1. durch Austritt; er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß bis spätestens 1. 0ktober eines Jahres schriftlich dem Vorstand angezeigt werden; 

2. durch Tod; 

3. durch Ausschluß; er kann erfolgen, wenn ein Mitglied 

a) gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte sportliche Regeln und gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat, 

b) das Ansehen und die Interessen des Vereines schwer geschädigt hat, 

c) innerhalb des Vereines wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat, 

d) trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist. 

Den Ausschluß eines Mitgliedes bestimmt der Vereinsausschuss. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. 

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter, Rechte und Pflichten im Verein. Geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgewährt. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Die Mitgliedskarte, Vereinsabzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

Sie sind verpflichtet: 

a) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

b) eine Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres für das laufende Jahr fällig. Bei entsprechender Ermächtigung durch das Mitglied wird der Jahresbeitrag durch Bankeinzug erhoben, andernfalls ist der Jahresbetrag im ersten Monat jeden Jahres zu überweisen. Nach Eingang des Jahresbeitrages erhält jedes Mitglied eine Mitgliedskarte, die zur Inanspruchnahme der durch den Verein gebotenen Vergünstigungen ermächtigt. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls sie fällige Beiträge oder sonstige finanzielle Verpflichtungen nicht geleistet haben. 

§ 6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 

a) der Vorstand, 

b) der Vereinsausschuss 

c) die Mitgliederversammlung. 

§ 7 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus: 

a) dem 1.Vorsitzenden,

b) dem 2.Vorsitzenden, 

c) dem Schatzmeister.

Diese vertreten den Verein nach 5 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht vom 1. Vorsitzenden zum 2. Vorsitzenden und dann zum Schatzmeister geregelt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. 

§ 8 - Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuß besteht aus:

a) dem Vorstand gem. § 7,

b) dem Schriftführer, 

c) dem Sportwart,

d) dem Jugendwart,

e) dem Pressewart.

Der Vereinsausschuß wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Ausschusses im Amt. Scheidet ein Aussschußmitglied vorzeitig aus, so kann der Ausschuß für die Restlaufzeit eine Ersatzperson wählen. Der Vereinsausschuß ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand wahrgenommen werden. Er kann Teile seiner Aufgaben dem Vorstand übertragen. Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden durch ein Vorstandsmitglied schriftlich, mündlich oder fernmündlich einbe- rufen. Die Bekanntmachung der Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht erforderlich. Der Vereinsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dieses nicht nach der Satzung oder zwingend gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist.

§ 9 - Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen: 

a) mindestens einmal jährlich,

b) wenn das Interesse des Vereins es erfordert,

c) beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds.

Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der Landshuter Zeitung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Angabe der Tagesordnung für eine Mitgliederversammlung, in der über die Änderung der Vereinssatzung abgestimmt werden soll, hat auch die Angabe der zu ändernden §§ und Absätze der Satzung zu enthalten. 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft sowie des Berichtes der Kassenprüfer,

b) die Entlastung der Vorstandschaft,

c) die Wahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses, der Kassenprüfer und ggf. der Ehrenmitglieder (Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben), 

d) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,

e) die Festlegung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

f) Beschlußfassungen über Satzungsänderungen (hierfür ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich).

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, mit Ausnahme von § 9 Buchst. f) und 5 11, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (= 1 Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht mit!) gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluß abgelehnt.

Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters erfolgt schriftlich; die Wahl des Schriftführers, des Sportwarts, des Jugendwarts, des Pressewarts und der Kassenprüfer durch Handaufheben.

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie wenigstens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die sämtliche Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie sind von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 - Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

Die Kassenprüfer prüfen das Finanzwesen einmal jährlich und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.

§ 11 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Das Vermögen fällt an die Marktgemeinde Ergolding mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden. 

§ 12 - Schlußbestimmung

IInsoweit die Satzung keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Bayerischen Gemeindeordnung analog.

§ 13 - Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. März 1991 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald sie im Vereinsregister des Amtsgerichts Landshut eingetragen ist. (Tag der Eintragung: 29.04.1991 – Vereinsregister Nr.: 801)